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Vermögensrisiken

Wohngebäudeversicherung

Schützen Sie Ihr Traumhaus!
Unwetter, Erdbeben, Brände, korrodierte Rohre, Überschwemmung - selbst das solideste Haus kann dadurch stark beschädigt werden. Diese Schäden wirklich komplett zu vermeiden, ist fast unmöglich!

Inhalte auf dieser Seite:
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Bauartklasse 1

Niedrigster Beitrag:261,82€ /Jahr
Beste Bedingungen:337,76€ /Jahr

Bauartklasse 3

Niedrigster Beitrag:328,67€ /Jahr
Beste Bedingungen:
358,79€ /Jahr

Bauartklasse 5

Niedrigster Beitrag: 383,69€ /Jahr
Beste Bedingungen:
532,62€ /Jahr

Die Auswertung wurde für die PLZ 72764 erstellt. Die Beiträge in anderen Städten können abweichen.

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Vor was schützt die Wohngebäudeversicherung?

Grundsätzlich sind alle Gefahren einzeln versicherbar. Die „klassische“ Wohngebäudeversicherung beinhaltet die Gefahren Feuer, Sturm, Hagel und Elementarschäden. Zu Feuer werden Schäden durch Brände, Blitzschlag und Explosionen gezählt. Zu den Elementarschäden gehören neben Überschwemmungen und Überflutungen auch Vulkanausbrüche, Erdbeben, Erdsenkungen, Erdrutsch und Schneedruck. Zusätzlich können Sie sich gegen Leitungswasser-Schäden in Folge eines Rohrbruchs oder Frostschäden an Rohren und gegen unbenannte Gefahren schützen. Letzteres wird auch als All-Risk-Deckung bezeichnet.

Grundsätzlich sind Schäden durch Vorsatz, Krieg und Kernenergie nicht versichert. Entsteht ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit, kann es zu einer Leistungskürzung kommen.

Was Sie mit dem richtigen Tarif absichern können.

Unterversicherungs-verzicht

Die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme entspricht der maximalen Entschädigung im Totalschadenfall. Daher sollte die Versicherungssumme auch dem tatsächlichen Wert Ihres Wohngebäudes inklusive aller Nebengebäude (z. B. Garage) entsprechen. Ist der tatsächliche Wert des Gebäudes jedoch größer als die vereinbarte Versicherungssumme, spricht man von einer Unterversicherung. Diese Unterversicherung wird dann im Schadenfall entsprechend anteilig auf die Schadenzahlung angerechnet. Ein Beispiel hierzu: Die Versicherungssumme wurde mit 200.000 Euro vereinbart. Der tatsächliche Neuwert des Gebäudes beträgt 400.000 Euro. Die Versicherungssumme beträgt also nur die Hälfte der eigentlich benötigten Versicherungssumme. Damit wird auch jeder Schaden nur zur Hälfte erstattet. Ein Schaden in Höhe von 15.000 Euro wird also nur mit 7.500 Euro erstattet. Um die Folgen dieser „Fehleinschätzung der Versicherungssumme“ zu vermeiden, kann mit dem Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterversicherungsverzicht vereinbart werden. Dann verzichtet der Versicherer auf die Prüfung der Höhe der Unterversicherung.

Opfer einer Straftat

Egal ob es sich um eine Sachbeschädigung, einen Diebstahl, Vandalismus oder eine andere Straftat handelt: Wird dadurch ihr Gebäude zerstört, beschädigt oder kommen Gebäudebestandteile abhanden, können Sie vom Versicherer eine Leistung verlangen. So ist z. B. der Diebstahl der Kupfer-Dachrinnen oder auch Vandalismus an Halloween mitversichert. Für diese sehr weitreichende Klausel ist es jedoch unbedingt notwendig, dass Sie die Straftat polizeilich anzeigen! Die bloße Behauptung gegenüber dem Versicherer ist nicht ausreichend!

Neuwerterstattung ohne Wiederaufbau

Generell haben Sie nach einem Totalschaden (z. B. nach einem Feuer) nur Anspruch auf die Neuwerterstattung, wenn die tatsächlich beschädigte Sache (z. B. ein selbst genutztes Wohngebäude) in gleicher Art und Güte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wieder an der gleichen Stelle aufgebaut wird. Andernfalls bleibt nur der Anspruch auf die Zeitwertentschädigung. Wenn Sie kein Haus mehr bauen möchten oder ein hochwertigeres Haus mit einer anderen Nutzung (z. B. als Wohn- und Geschäftsgebäude) bauen möchten, wird ohne die Klausel nur der Zeitwert des Gebäudes erstattet.

Rohrverstopfung

In der Leitungswasserversicherung sind Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser versichert. Also auch wenn es durch eine Verstopfung austritt und zu einem Schaden führt. Die Kosten für notwendige Beseitigung der Rohrverstopfung werden allerdings nur mit dieser Klausel übernommen. Da Rohrverstopfungen oft auch erst nach einigen Metern im Abfluss auftreten, ist die Behebung oft nicht einfach und entsprechend teuer.

Ableitungsrohre außerhalb des Grundstücks

Je nach Stadt- bzw. Gemeindesatzung trägt der Grundstücksbesitzer auch die Verantwortung für die Abwasserrohre außerhalb des Grundstückes bis zum Anschluss an den Sammelkanal. Immer weniger Städte und Gemeinden sehen diese Verpflichtung bei sich und wälzen die Kosten an die Grundstückseigentümer ab.

Zuleitungsrohre außerhalb des Grundstücks

Was für die Abwasserrohre gilt, gilt auch für die Zuleitungsrohre. In den meisten Städten und Gemeinden ist der Gebäudeeigentümer für diese Rohre bis zum Hauptanschluss verantwortlich. Zuleitungsrohre sind zwar noch innerhalb des Grundstücks mitversichert, aber nach der Grundstücksgrenze endet die Mitversicherung. Da die Zuleitungsrohre unter Druck stehen, muss bei einem Rohrbruch schnell gehandelt werden, wenn Bürgersteige und Straßen unterspült wurden. Eventuelle Arbeitszuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeiten kommen daher nicht selten vor.

Grobe Fahrlässigkeit

Versicherer kalkulieren ihre Tarife nach der Berechenbarkeit eines Schadensrisikos. Ändern sich die Rahmenbedingungen, ändert sich auch das Risiko. Damit der Versicherer jederzeit über die Risikohöhe informiert bleibt, werden mit dem Versicherungsnehmer sogenannte Obliegenheiten vereinbart. In der Wohngebäudeversicherung sind dies z. B. Anzeigepflichten (z. B. wenn am Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird, wodurch die Gefahr eines Sturmschadens steigt), Sicherheitsvorschriften (z. B. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren) oder auch Verhaltensvorschriften im Schadenfall (z. B. für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen usw.). Ein Verstoß gegen derartige Obliegenheiten kann zur Kündigung und/oder Leistungsfreiheit des Versicherers führen, sofern der Verstoß grob fahrlässig erfolgt ist. Verzichtet der Versicherer auf dieses Recht, kann nur eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit und/oder Kündigung führen.

Unbenannte Gefahren

Die Klausel „unbenannte Gefahren“ bietet Versicherungsschutz, wenn das Gebäude durch ein unvorhersehbares Schadenereignis zerstört oder beschädigt wird (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die Sie weder vorhergesehen haben noch hätten vorhersehen müssen. Über die zusätzliche Absicherung der unbenannten Gefahren verfügen Sie also über zusätzlichen Versicherungsschutz für all das, was nicht zu den üblicherweise versicherten Gefahren (Brand, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Elementarschäden) zählt. Nicht versichert sind ausschließlich die in den Bedingungen genannten Ausschlüsse. Übliche Ausschlüsse sind, z. B. Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Verfall, Verfügungen hoher Hand (Maßnahmen der Staatsgewalt, wie z. B. Beschlagnahme), usw.

Rauch, Überschallknall, Implosion

Rauch- oder Verrußungsschäden am Gebäude sind als Folgeschaden eines Brandes selbstverständlich versichert. Was aber, wenn die Rauchentwicklung ohne eine Flammenbildung geschieht - z. B. bei einem Schmorschaden? Genau hier greift die Deckungserweiterung für Rauchschäden. Ein Überschallknall durch z. B. zu tief fliegende Militärmaschinen kann die Glasscheiben Ihres Gebäudes beschädigen. Ein Schadenersatz gegen den Flugzeugeigentümer mag möglich sein, einfacher ist jedoch sicherlich die Abwicklung über den Gebäudeversicherer. Ein weiterer Vorteil: Hier bekommen Sie den Neuwert ersetzt. Bei Durchsetzung Ihres Haftpflichtanspruches nur den Zeitwert.

Ableitungsrohre auf dem Grundstück

Der Rohrbruch von Ableitungsrohren ist zunächst nur versichert, wenn sich die Ableitungsrohre innerhalb des Gebäudes befinden. Aber auch außerhalb (auf dem Grundstück) können die Rohre natürlich brechen. Zwar ist der Schaden durch das austretende Leitungswasser nicht so relevant, aber dafür ist die Wahrscheinlichkeit eines Rohrbruches höher: Wurzeln, die in die Rohre einwachsen und diese „sprengen“ sind häufig die Ursache. Vor allem wenn die Ableitungsrohre unterhalb von Terrasse, Hofeinfahrt oder Ähnlichem verlaufen, können die Kosten für die Reparatur und Wiederherstellung in die Höhe schnellen.

Glasbruchversicherung

Durch die Glasbruchversicherung sind Bruchschäden an der Gebäudeverglasung (Fenster, Balkon- und/oder Terrassentür oder Verglasungen von Zimmertüren) sowie des Mobiliars versichert. Besonders Mietern ist der Abschluss einer Glasbruchversicherung zu empfehlen. Bei Bruchschäden an der Gebäudeverglasung haftet unter Umständen der Mieter, sofern der Schadensverursacher unbekannt ist. Oft ist es auch eigenes Verschulden, wenn eine Scheibe zu Bruch geht (z. B. ein Fenster oder eine Tür schlägt zu wegen Durchzug oder beim Aufhängen bzw. Abnehmen von Gardinen kippt die Leiter um). Viele denken in diesem Fall an ihre Privathaftpflichtversicherung, die dann in Anspruch genommen werden soll. Doch dann folgt die böse Überraschung: Die Haftpflichtversicherung zahlt nicht, weil diese Art von Schäden ausdrücklich ausgeschlossen sind. Dagegen schützt nur der Abschluss einer Glasbruchversicherung, die heutzutage schon für einen geringen Beitrag (oft nicht mehr als 20 bis 30 EUR pro Jahr) als Ergänzung der Hausratversicherung abgeschlossen werden kann.

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Diese zusätzlichen Versicherungen empfehlen wir.

Glasversicherung

Besitzer von Pferden, Eseln, Hunden und anderen Haustieren sind grundsätzlich für die Schäden, die diese Tiere verursachen, verantwortlich. Gerade weil die Tiere unberechenbar sind, sollten Sie sich vor Schadenersatzansprüchen mit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung schützen.

Rechtsschutz für Haus- und Grundstückeigentümer

Der Besitz von Immobilien verpflichtet den Eigentümer dazu, dafür zu sorgen, dass niemand durch die Immobilie zu Schaden kommt (Verkehrssicherungspflicht). Da dies – gerade bei vermieteten Objekten – nicht immer ohne Probleme möglich ist, empfiehlt es sich, eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abzuschließen. Das Risiko der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht könnte unter Umständen in der Privathaftpflicht enthalten sein. Reicht jedoch dieser Schutz nicht aus, muss das Risiko über eine eigenständige Versicherung abgedeckt werden.

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